Diakonie RWL/Karin Wieder

Europas Flüchtlingspolitik - GEAS

GEAS-Inkrafttreten: Evangelische Kirche mahnt zu maßvoller Anwendung

Am 12. Juni tritt das neue Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) in Kraft. Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau (EKHN) mahnt aus diesem Anlass erneut die Einhaltung rechtsstaatlicher Mindeststandards an und rufen zu konkretem Handeln auf. 

Grundlage ist eine Resolution, mit der die Kirchensynode und die Kirchenleitung der EKHN auf ihrer Frühjahrstagung Ende April Stellung bezogen haben zur Asyl- und Integrationspolitik der Europäischen Union. Sie mahnen die Einhaltung rechtsstaatlicher Mindeststandards an.

GEAS-Umsetzung: Schutzsuchende gehören nicht in Haftanstalten

Synode und Kirchenleitung der EKHN betonen, dass Nächstenliebe eine „konkrete Handlungspflicht" mit sich bringe. In einer Resolution forderten sie die Landesregierungen von Hessen und Rheinland-Pfalz auf, bei der Umsetzung des GEAS auf Freiheitsbeschränkungen in Erstaufnahmeeinrichtungen zu verzichten. Besonders kritisch sieht die Kirche die Unterbringung von Schutzsuchenden in Haftanstalten sowie die Inhaftierung von Minderjährigen.

Link zur Resolution

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Grundrecht auf Asyl: Ein Anker der Menschenwürde

Mit großer Sorge blickt Dr. Beate Hofmann, Bischöfin der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (EKKW), auf die Einführung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS), das am 12. Juni in Kraft tritt. 
Sie erinnert daran, dass das Grundrecht auf Asyl als eine Lernerfahrung aus dem NS-Regime im Grundgesetz festgehalten wurde. Die Bischöfin macht deutlich: „Es ist ein Anker der Menschenwürde in unserer Gesellschaft.“


„Asylrecht bleibt Menschenrecht!“ … auch nach der GEAS-Reform!

Um Schutzsuchende vom Territorium der EU fernzuhalten und denjenigen, die es dennoch erreichen, das Leben so schwer wie möglich zu machen, schneidet die GEAS-Reform tief in den Flüchtlingsschutz ein: Einschränkung bzw. Abschaffung fairer und effektiver Asylverfahren, Aufweichen des menschenrechtlich absoluten Zurückweisungsverbotes, der Abbau rechtsstaatlicher Garantien und des Rechtsschutzes für Schutzsuchende

Doch auch nach der GEAS-Reform verbleiben die Verantwortung und Zuständigkeit für viele Fragen der Aufnahme, Unterbringung und Teilhabe von Schutzsuchenden bei den Ländern. Die Arbeitsgemeinschaft der Beiräte für Migration und Integration in RLP (AGARP), der Flüchtlingsrat RLP e.V. und der Initiativausschuss für Migrationspolitik in RLP haben die Landesregierung aufgefordert, von ihren diesbezüglichen Gestaltungsmöglichkeiten menschenrechtsorientiert Gebrauch zu machen. Ein entsprechendes Forderungspapier haben sie dem rheinland-pfälzischen Innenminister Achim Schwickert übergeben.

Zu den Forderungen


GEAS: Die wichtigsten Neuerungen

Ab dem 12. Juni 2026 gelten EU-weit die neuen Regelungen zur Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS). Das Reformpaket umfasst neun Verordnungen und eine Richtlinie. Zentral sind die neuen Grenzverfahren an den Schengen-Außengrenzen. Neu ist außerdem die Möglichkeit, Asylanträge in sehr vielen Fällen im Schnellverfahren zu bearbeiten. Schnellverfahren bedeuten einen erheblich geringeren Rechtsschutz für die Asylsuchenden. Auch in Deutschland führt die GEAS-Reform zu großen Veränderungen des Asylverfahrens. Für den Mediendienst erklärt der Jurist Constantin Hruschka in einer Expertise die wichtigsten Neuerungen. 

An Deutschlands internationalen Flug- und Seehäfen führt die Bundespolizei künftig bei allen Personen ein sogenanntes Screening durch, die kein Visum und/oder einen Pass haben, der zur Einreise nach Deutschland berechtigt. Dabei erfolgt eine umfassende Registrierung. Geprüft wird der Gesundheitszustand, ob die Person ein Sicherheitsrisiko darstellt oder besonders vulnerabel ist. Während des Screenings gelten Geflüchtete rechtlich als nicht eingereist (sogenannte „Fiktion der Nichteinreise"). Anschließend wird entschieden, welches Verfahren eingeleitet wird, etwa das Asylverfahren an der Grenze ("Grenzverfahren") oder das reguläre Asylverfahren im Inland. Wird eine Person nicht bereits an der Außengrenze registriert, muss das Screening später im Inland erfolgen.

EU-weit sollen künftig mehr Asylverfahren direkt an den Außengrenzen des Schengenraums stattfinden. Da Deutschland in der Mitte des Schengenraums liegt, gibt es diese Grenzen und damit Grenzverfahren nur an den internationalen Flug- und Seehäfen. Die neuen Grenzverfahren ersetzen in Deutschland das bisherige „ Flughafenverfahren ”. Für die Durchführung geplant sind Standorte in Nähe der Flughäfen Frankfurt am Main, Berlin/Brandenburg, Stuttgart und München. Dort werden Geflüchtete für die Dauer der Verfahren untergebracht. Standorte in Düsseldorf und Hamburg sind in Prüfung. Insgesamt muss Deutschland 374 Plätze für die Grenzverfahren vorhalten. Die Zahl der Fälle dürfte gering bleiben : Im Jahr 2025 durchliefen in Deutschland 213 Personen ein „Flughafenverfahren”. In Ländern an den Außengrenzen des Schengenraums wird es deutlich mehr Grenzverfahren geben.

Stellt ein Flüchtling in Europa einen Asylantrag, wird zunächst geprüft, welcher Staat für das Asylverfahren zuständig ist (im sog. Dublin-Verfahren ). Die Kriterien für die Zuständigkeit waren bislang in der Dublin-III-Verordnung geregelt. Zwar wird die Verordnung durch eine neue Regelung  ersetzt – die Regeln bleiben aber grundsätzlich gleich: Wenn der Flüchtling Angehörige in einem Staat im Dublin-Raum  hat, ist dieser Staat für das Asylverfahren zuständig. Dasselbe gilt, wenn ein Dublin-Staat dem Flüchtling bereits einen Aufenthaltstitel oder Visum erteilt hat. Neu ist: Auch wenn der Flüchtling in einem Mitgliedstaat Abschlüsse erworben hat, kann das begründen, dass dieser Staat für das Asylverfahren zuständig ist. Nur wenn die asylsuchende Person keine familiären oder anderweitigen Bindungen zu einem Dublin-Staat hat, gilt: Zuständig ist der Staat, in den der Flüchtling zuerst eingereist ist. Bislang konnten Mitgliedsstaaten, die laut Dublin für ein Asylverfahren zuständig waren, oft verhindern, dass Flüchtlinge tatsächlich zu ihnen überstellt werden. Das soll die GEAS-Reform mit strengeren Regeln verhindern. Außerdem neu: härtere Sanktionsmöglichkeiten gegen Asylsuchende.

In Deutschland gibt es künftig die Möglichkeit, sogenannte Sekundärmigrationszentren einzurichten („Dublin-Zentren"). Dort sollen Flüchtlinge untergebracht werden, für deren Asylverfahren ein anderer Mitgliedsstaat zuständig ist („Dublin-Fälle"). Von diesen Zentren aus sollen die Personen in die zuständigen Staaten überstellt werden. Solche Zentren einzurichten, ist nach den GEAS-Normen nicht verpflichtend. Der deutsche Gesetzgeber ging hiermit über die europäischen Vorgaben hinaus. 

Bevor Deutschland bei einem Asylantrag prüft, ob es Gründe dafür gibt, dem Flüchtling Schutz zu gewähren, kann der Antrag als unzulässig abgelehnt werden, wenn

  • ein anderer Staat bereits Schutz gewährt hat
  • ein sogenannter sicherer Drittstaat außerhalb der EU sich bereit erklärt hat, die Person aufzunehmen und das Asylverfahren zu übernehmen. 

Mit der GEAS-Reform muss die asylsuchende Person keinerlei Verbindung mehr zu diesem Drittstaat haben. Auch die Anforderungen an die Menschenrechte in solch einem Drittstaat werden mit der Reform abgesenkt: Es ist nicht mehr erforderlich, dass der Drittstaat die Genfer Flüchtlingskonvention und die Europäische Menschenrechtskonvention ratifiziert hat. Allerdings: Bislang hat sich kein Drittstaat bereit erklärt, für eine Auslagerung des gesamten Asylverfahrens zur Verfügung zu stehen. Die bisherigen Abkommen etwa mit der Türkei („EU-Türkei-Deal") und mit Albanien („Italien-Albanien-Abkommen") sahen und sehen nicht vor, dass Behörden in den Drittstaaten die Asylverfahren durchführen.

Die inhaltlichen Gründe dafür, ob eine asylsuchende Person internationalen Schutz erhält – etwa aufgrund von politischer Verfolgung – ändern sich durch die Reform kaum. Ändern wird sich vor allem die Art der Verfahren, es soll erheblich mehr Schnellverfahren geben. Schnellverfahren bedeuten einen erheblich geringeren Rechtsschutz für die Asylsuchenden. Dies wird sich vor allem auf die Gerichtsverfahren auswirken: Wird ein Antrag im Schnellverfahren abgelehnt, hat eine Klage gegen die Ablehnung meist keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet: Die asylsuchende Person ist unmittelbar ausreisepflichtig und kann nach Ende der Ausreisefrist auch abgeschoben werden – ohne den Ausgang der Klage abzuwarten. Nur mit gerichtlichen Eilverfahren kann eine aufschiebende Wirkung angeordnet werden. Die Zahl dieser gerichtlichen Eilverfahren wird daher voraussichtlich steigen.

In Deutschland sind Asyl-Schnellverfahren schon seit 1993 für Personen vorgesehen, die aus sogenannten sicheren Herkunftsstaaten stammen. Mit der GEAS-Reform gibt es nun auch eine EU-weit gültige Liste sicherer Herkunftsstaaten. Allerdings wird diese Kategorie in der Praxis wohl eher an Bedeutung verlieren, denn: Schnellverfahren sind nun für alle Personen vorgesehen, die aus Herkunftsländern kommen, bei denen die europaweite Schutzquote  unter 20 Prozent liegt. Diese Liste ist deutlich länger als die Liste der sicheren Herkunftsstaaten. Gleichzeitig umfasst sie alle Länder, die aktuell auf den nationalen und unionsweiten Listen der sog. sicheren Herkunftsstaaten stehen.

Auf EU-Ebene wird die maximale Wartezeit für den Zugang zum Arbeitsmarkt für asylsuchende Personen von neun auf sechs Monate verkürzt. Allerdings gibt es sowohl im europäischen, als auch im deutschen Recht zahlreiche Ausnahmen, mit denen ein längeres Arbeitsverbot gerechtfertigt werden kann – so etwa für die meisten Schnellverfahren. Das birgt die Gefahr, dass der Zugang zum Arbeitsmarkt in der Praxis weiter erschwert wird.

Verbesserungen gibt es beim Zugang zum Regelschulsystem für geflüchtete Kinder . Dieser muss nach zwei Monaten gewährleistet werden und darf höchstens um einen weiteren Monat verzögert werden.  

Zudem erhalten künftig alle Kinder, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beziehen, eine elektronische Gesundheitskarte und werden gesetzlich krankenversicherten Personen gleichgestellt. Sobald sie volljährig werden, werden ihre Behandlungsmöglichkeiten allerdings wieder auf Leistungen nach dem AsylbLG beschränkt. Für Erwachsene verbessert sich der Zugang zu Gesundheitsversorgung durch die Reform nicht. 

Was passiert, wenn ein Asylantrag abgelehnt wird? Die bisher geltende EU-Rückführungsrichtlinie aus dem Jahr 2008 soll durch eine Rückkehrverordnung abgelöst werden, die am 1. Juni 2026 final vereinbart wurde. Mit der neuen Verordnung sollen die Möglichkeiten für Abschiebehaft erweitert werden. Behörden könnten dann unter weniger strengen Voraussetzungen und für längere Zeiträume eine Inhaftierung anordnen. Die neue Verordnung soll zudem ermöglichen, dass die EU sogenannte Return-Hubs errichtet: Das wären Zentren in Drittstaaten, in die abgelehnte Asylsuchende abgeschoben werden sollen. Die Zentren dienen entweder als „Durchgang" für eine Abschiebung ins Herkunftsland oder als Ersatz für die Abschiebung in den Herkunftsstaat.

Die „ Krisenverordnung " ermöglicht es den Mitgliedstaaten, in außergewöhnlichen Krisen oder bei „höherer Gewalt" befristete Sonderregeln einzuführen, um Fluchtmigration zu beschränken. Anders als von Staaten an der Grenze zu Belarus und Russland gefordert, erlaubt die Verordnung nicht, Personen ohne Prüfung des Schutzbedarfs zurückzuweisen. Pushbacks bleiben also auch im Krisenfall verboten. 

Die GEAS-Reform enthält einen Solidaritätsmechanismus: Mitgliedsstaaten, wo viele Flüchtlinge ankommen, sollen Unterstützung von weniger betroffenen Mitgliedsländern erhalten - etwa durch Übernahme von Schutzsuchenden, durch finanzielle Beiträge oder personelle und materielle Ressourcen. Da die Übernahme von Geflüchteten aber nicht verpflichtend ist und die vorgesehenen Zahlen für solche Transfers vergleichsweise niedrig sind, bestehen Zweifel an der praktischen Wirksamkeit dieses Mechanismus.

Mit der Resettlement -Rahmenverordnung soll ein gemeinsamer europäischer Rahmen für die Aufnahme von Schutzberechtigten aus Drittstaaten geschaffen werden. Allerdings verpflichtet die Regelung Mitgliedstaaten nicht zur Aufnahme von Personen im Rahmen von Resettlement oder humanitären Aufnahmen . Da sich Deutschland aktuell nicht an Aufnahmeprogrammen beteiligt , spielt die Verordnung bisher in den deutschen Diskussionen zur GEAS-Reform keine Rolle.


Prof. Dr. Constantin Hruschka beim Mediendienst-Hintergrundgespräch zu GEAS am 3. Juni 2026

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Die wichtigsten Neuerungen für Asylverfahren in Deutschland analysiert eine neue Mediendienst-Expertise.

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Ein Kommentar von Andreas Lipsch

Im Namen der Solidarität: Europas neuer Migrationspakt 

Was am 12. Juni in Kraft tritt, heißt offiziell „Gemeinsames Europäisches Asylsystem" (GEAS), und es wird oft im Namen der Solidarität verteidigt. Gemeint ist die Lastenteilung unter Staaten: Wer an der Außengrenze liegt, soll nicht allein tragen, was alle fernhalten wollen. Soll das jetzt wirklich „Solidarität" heißen? Es ist eine „Solidarität" unter Abwehrenden, nicht mit denen, die sie am nötigsten hätten.

Der Unterschied ist nicht semantisch. Solidarität im politisch-theologischen Sinn meint eine Bindung, die nicht aus gemeinsamen Interessen entsteht, sondern aus geteilter Verletzbarkeit. Was der Pakt organisiert, ist das Gegenteil: ein System, das die Verletzbarkeit der einen verwaltet, um die Unantastbarkeit der eigenen Ordnung zu sichern. Roberto Esposito nennt das Immunisierung.

Wirkliche Solidarität würde nicht fragen, wie man Grenzen um ein kleines Wir zieht, sondern das Wir selbst weiten, um der Verletzbarkeit aller gerecht zu werden. Das Entgrenzen der Solidarität war einmal das eigentliche Herz Europas: das Versprechen, Grenzen abzurüsten statt sie zu befestigen. GEAS ist sein Widerruf. 

Dass es anders ginge, ist keine neue Einsicht. Eine Erklärung zahlreicher zivilgesellschaftlicher Organisationen aus dem Jahr 2021 hieß: Solidarität entgrenzen: #offengeht. Der Satz ist nicht veraltet. Er ist bisher nur unerhört geblieben.

Weitere Informationen: Solidarität entgrenzen: #offengeht


FiAM Info: Ausgrenzung des Asylrechts statt Flüchtlingsschutz in Europa

Das FiAM Info stellt die wichtigsten Punkte der GEAS-Reform vor und bezieht kritisch Stellung: Schutzsuchende brauchen Schutz und Sicherheit. Dies gelingt am besten, wenn sie so schnell wie möglich in der Gesellschaft willkommen geheißen werden, einen Ort finden können, an dem sie ihr Leben neu aufbauen und gestalten können. Die Eigenständigkeit und eigene Entscheidungen zu befördern, statt sie zu beschränken, ermöglicht das Ankommen in der Fremde. Statt die Sekundärmigration von Flüchtlingen zu kritisieren und zu kriminalisieren, sollte die Freizügigkeit in der EU auch für Schutzberechtigte zu einem Recht nach Regeln werden. Damit könnten sie schneller wie EU-Bürger:innen den Ort wählen, wo sie arbeiten und leben wollen und können. Damit würde auch die Gleichberechtigung der Menschen in der EU unterstrichen.

Zum Download


GEAS-Watch

Anlässlich der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS), welche 2024 verabschiedet wurde und ab dem 12. Juni 2026 anwendbar ist, hat Marc Speer in einer fünfteiligen Serie die Geschichte des GEAS seit 1999 nachgezeichnet und die Auswirkungen der jüngsten GEAS-Reform skizziert.

bordermonitoring.eu/berichte/geas-watch/


GEAS-Reform - Wissenswertes für die Beratung

15 Punkte von Maria Bethke und Falko Behrens

Am 12.06.2026 werden zehn EU-Verordnungen zum Asylverfahren und die neue EU-Aufnahmerichtlinie anwendbar. Ebenfalls zu diesem Tag treten umfangreiche Änderungen vor allem im Asylgesetz, Aufenthaltsgesetz und Asylbewerberleistungsgesetz in Kraft. 

  • Die aktuellen Fassungen der EU-Rechtstexte kann man hier https://hrrf.de/downloads/textausgabe-geas-reform-aktuell.pdf nachlesen. Ebenso die ab 12.06.2026 geltende Fassung des Asylgesetzes (AsylG), Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) und Asylbewerberleistungsgesetze (AsylbLG): https://hrrf.de/downloads/textausgabe-dmr-aktuell.pdf
  • Insbesondere das Asylgesetz ist wesentlich schlechter „lesbar“ als bisher: Es enthält zum einen viele Verweise auf die EU-Verordnungen, zum anderen fehlen viele Regelungen, die – weil sie in einer der Verordnungen enthalten sind – direkt anwendbar sind.
    • § 3 AsylG erläutert nicht mehr, wer als Flüchtling anerkannt wird, sondern verweist nur noch auf „Kapitel III bis VI der Verordnung (EU) 2024/1347“ (Asylverfahrensverordnung)
    • In § 17 AsylG entfällt die Regelung, dass das BAMF für die Anhörung im Asylverfahren eine/n Dolmetscher/in hinzuziehen muss – das ergibt sich aber direkt aus Art. 13 Abs. 5 Asylverfahrensverordnung.
    • Manche Regelungen sind auch weitgehend unverändert enthalten, aber an anderer Stelle aufzufinden. So ist nun die Asylantragsfiktion für Kinder nicht mehr in § 14a, sondern in § 14 Abs. 5 AsylG geregelt.
  • Die GEAS-Regelungen sind z.T. unklar formuliert, die deutsche Umsetzung ist z.T. unvollständig und unklar. Vieles wird noch von Gerichten, bis hin zum EuGH, geklärt werden.
  • Die neuen Dienstanweisungen des BAMF sind noch nicht bekannt. Wie das BAMF also die neuen Verfahren umsetzt, ist derzeit noch in allen Details klar. Es ist aber davon auszugehen, dass diese in den nächsten Wochen zugänglich sein werden.
  • Übersichten und FAQs:

  • Bei den Übergangsvorschriften – also ab wann genau welche Regelung anwendbar ist – sind einige Details noch unklar bzw. umstritten.
    • Klar ist:
      • Für alle Asylantragstellenden gilt, unabhängig vom Datum ihres Asylantrags, die neue Qualifikationsverordnung und die neue Aufnahmerichtlinie. Diese Vorschriften regeln, wer internationalen Schutz erhält und welche Rechte daraus entstehen (QVO) bzw. welche Leistungen Asylantragstellende erhalten (AufnahmeRL).
      • Nur für Personen, die ihren Asylantrag ab dem 12.06.2026 einreichen (zum Begriff „Einreichung“ siehe unten) gilt die neue Asylverfahrensverordnung. Sie regelt, wie Asylverfahren ablaufen, d.h. Fristen, Anhörungen, verschiedene Arten der Ablehnung eines Asylantrags, Rechtsbehelfe etc. Für Personen, deren Asylverfahren am 12.06.2026 bereits läuft, gelten noch die alten Regelungen aus der Asylverfahrensrichtlinie 2015 bzw. dem Asylgesetz in der Fassung vor dem 12.06.2026.
      • Für Personen, die ihren Asylantrag vor dem 12.06.2026 gestellt haben, wird der zuständige Staat noch nach der Dublin-III-Verordnung bestimmt. Für Personen, deren Asylantrag ab dem 12.06.2026 registriert wird (zur Registrierung“ siehe unten), wird die Zuständigkeit nach der neuen Asyl- und Migrations-ManagementVerordnung (AMMVO) bestimmt.
    • Unklarheiten bestehen z.B. noch bei den Regelungen zum Widerrufsverfahren und z.B. bei der Verlängerung der Überstellungsfrist im Dublinverfahren. Nähere Informationen dazu gibt es hier: https://hrrf.de/geas-reform/#4_Zeitlicher_Geltungsbereich, aber dazu werden auch noch weitere Informationen für Beratungsstellen folgen. 

Künftig findet ein sog. Screeningverfahren statt. Personen, die an den EU-Außengrenzen (folglich auch an den internationalen Flughäfen in Deutschland) aufgegriffen werden und keine Einreiseberechtigung haben, werden von der Polizei und weiteren Behörden an der Einreise gehindert und binnen sieben Tagen einem Screening unterzogen. Das beinhaltet:

  • Erfassung biometrischer Daten
  • Überprüfung der Identität und Staatsangehörigkeit
  • Gesundheitscheck und eine erste Untersuchung zu Vulnerabilitäten
  • Sicherheitsüberprüfung

Im Falle eines Asylantrags erfolgt die Zuführung zum Asylverfahren, ansonsten zu einem Rückkehrverfahren. Das Asylverfahren kann entweder unter haftähnlichen Bedingungen als sog. Asylgrenzverfahren (in Deutschland den Flughäfen, siehe unten) stattfinden oder nach einer Einreise im Inland. 

Bei Personen, die sich im Inland melden oder Asyl beantragen, und für die kein Screening-Ergebnis von der Außengrenze vorliegt, ist binnen drei Tagen ein sog. Inlandsscreening durchzuführen. In welcher Form es stattfinden wird und durch welche Behörden, regelt jedes Bundesland für sich. 

Art. 17 Screeningverordnung sieht vor, dass den Betroffenen die Ergebnisse des Screenings ausgehändigt werden, entweder in Papierform oder in elektronischem Format. 

Die Altersfeststellung bei unbegleiteten Minderjährigen obliegt auch nach dem 12.06.2026 den Jugendämtern. Der diesbezügliche § 42f SGB VIII gilt weiterhin. Hinzugekommen ist lediglich für den Fall, dass während des Asylverfahrens beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Zweifel an der Minderjährigkeit aufkommen, ein Verfahren, in dem auch das BAMF eine Altersfeststellung durchführen darf. 
Informationen zu unbegleiteten Minderjährigen zum Download 

Bisher kannten wir das sog. „Asylgesuch“, also ein mündliches Schutzersuchen z.B. in einer Erstaufnahmeeinrichtung oder bei der Polizei, und die persönliche, förmliche Asylantragstellung beim BAMF. Ab dem 12.06.2026 sind drei Schritte zu unterscheiden: 

 Stellung des
Asylantrags
Registrierung
des Asylantrags
Einreichung
des Asylantrags
bei welcher
Behörde
Grenze, Polizei,
ABH, BAMF
i.d.R. Aufnahmeeinrichtung
mit erstem Kontakt, also noch vor der EASY-Verteilung
BAMF
Papier, das
dabei ausgestellt
wird
nicht ausdrücklich geregelt,
formlose “BüMA” oder Anlaufbescheinigung
AnkunftsnachweisAufenthaltsgestattung
RechtsgrundlageArt. 26 AsylVfVO, § 13 AsylGArt. 27 AsylVfVO,  § 13a AsylGArt. 28 AsylVfVO,
§ 14 AsylG

  • Bislang konnten bestimmte Personen, ihren Asylantrag schriftlich per Fax oder Briefpost an das BAMF schicken. Dies galt z.B. für Personen mit einem Aufenthaltstitel, der länger als 6 Monate gültig war, für junge Menschen in Jugendhilfeeinrichtungen, für inhaftierte Personen und für Kinder von Eltern, die nicht in einer Erstaufnahmeeinrichtung lebten (§ 14 Abs. 2 AsylG). Wer den Asylantrag schriftlich stellen konnte, war auch nicht verpflichtet, in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu leben.
  • Das Verfahren der schriftlichen Asylantragstellung ändert sich zum 12.06.2026. Es betrifft aber weiterhin die gleichen Personengruppen und auch die Ausnahme von der Wohnpflicht in der Erstaufnahme bleibt bestehen.
  • Personen, die in § 14 Abs. 2 AsylG genannt sind, müssen nun ein Formblatt an das BAMF schicken, das auf der BAMF-Homepage abrufbar ist. Damit kann aber nicht der Asylantrag selbst gestellt werden, sondern nur angezeigt werden, dass die Stellung eines Asylantrags beabsichtigt ist. Das BAMF teilt dann schriftlich mit, ob die Person
    • selbst bei einer BAMF-Außenstelle vorsprechen muss, um ihren Asylantrag zu stellen und im gleichen Schritt auch einzureichen oder
    • vom einem BAMF-Mitarbeiter oder einer BAMF-Mitarbeiterin aufgesucht wird, um Stellung und Einreichung des Asylantrags zu erledigen; dies wird v.a. Personen in Haft betreffen. 

  • Neben die beiden deutschen Listen sicherer Herkunftsstaaten (§29a, § 29b AsylG, beide bislang identisch) treten weitere Listen:
    • eine EU-weite Liste mit bislang sieben "sicherer Herkunftsstaaten”; hierzu zählen auch die EU-Beitrittskandidaten
    • eine von Eurostat ermittelte Liste mit Staaten, die zwar nicht als „sicher“ gelten, bei denen die Schutzquote aber im europaweiten Durchschnitt unter 20% liegt
  • Die Folgen für betroffene Personen im Asylverfahren und beim Arbeitsmarktzugang unterscheiden sich je nachdem, auf welcher Liste ihr Herkunftsstaat steht. Zum Arbeitsmarktzugang, der wesentlich unübersichtlicher wird, an einigen Stellen aber auch kleine Verbesserungen birgt, wird demnächst eine Arbeitshilfe veröffentlicht.

  • Wenn ein negativer BAMF-Bescheid zugestellt wird, muss geklärt werden: Wie lange ist die Klagefrist und hat die Klage aufschiebende Wirkung. Aufschiebende Wirkung bedeutet, dass zunächst der Ausgang eines gerichtlichen Verfahrens abgewartet werden muss, bevor eine etwaige Abschiebung erfolgen kann.
  • Es wird eine Reihe neuer Formen der Asylantrags-Ablehnung geben. Wie lange die Klagefrist ist und ob die Klage aufschiebende Wirkung hat, ist deshalb nicht mehr unbedingt auf den ersten Blick zu erkennen. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist deshalb unbedingt zu beachten. Darin teilt das BAMF mit, wie lange die Klagefrist ist und ob die Klage aufschiebende Wirkung hat.
  • Bei jeder Unsicherheit im Umgang mit BAMF-Bescheiden muss umgehend die Fach- oder Rechtsberatung der Beratungsstelle konsultiert werden! 

  • Von Anhörungen beim BAMF werden künftig Tonaufzeichnungen angefertigt. Dies gilt für Anhörungen im Dublinverfahren, zur Zulässigkeit und zu den Fluchtgründen. Die Tonaufzeichnungen müssen im Wege der Akteneinsicht zugänglich gemacht werden. Bis es bessere technische Lösungen gibt, kann es sein, dass sich der „Zugang“ darauf beschränkt, die Tonaufzeichnung in den Räumen des BAMF noch einmal anzuhören. Dabei können Berater*innen, Beistände und selbstverständlich auch Anwält*innen dabei sein.
  • Die Anhörung im Dublinverfahren wird, soweit bekannt, eingeschränkt, wenn die Person bereits in einem anderen europäischen Staat Asyl beantragt hat (sog. Wiederaufnahmeverfahren).
  • Ob es verstärkt zu einer Anhörung von begleiteten Kindern kommen wird (also von Kindern, die gemeinsam mit ihren Eltern im Asylverfahren sind), ist ebenfalls noch nicht absehbar.

  • Sowohl die neue Asylverfahrensverordnung (AsylVfVO) als auch die neue Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (AMMVO) sehen vor, dass Antragstellende auf Wunsch eine „unentgetlliche Rechtsauskunft“ (in den englischen Fassungen: „legal counselling”) in allen Stadien des Verfahrens erhalten. Diese umfasst neben allgemeinen Informationen zum Ablauf der Verfahren u. a. eine Anhörungsvorbereitung, insb. die Unterstützung beim Herausarbeiten entscheidungsrelevanter Inhalte, sowie eine Orientierung zu rechtlichen Fragen, die sich im individuellen Verfahren ergeben.
  • Das BAMF gewährt auf Ersuchen der Antragstellenden diese unentgeltliche Rechtsauskunft (§ 12b AsylG). Geplant ist, dass das Bundesamt hierzu in allen Außenstellen insbesondere Gruppengespräche für Antragstellende vorsieht. Auf Nachfrage sollen auch Einzelgespräche mit dem BAMF ermöglicht werden.
  • Daneben sieht das GEAS-Anpassungsgesetz vor, dass Rechtsauskünfte auch von behördenunabhängigen Stellen der Asylverfahrensberatung (AVB nach § 12a AsylG) erfolgen können. Antragstellende haben insoweit ein Wahlrecht zwischen beiden Angeboten. Die Asylverfahrensberatung nach § 12a AsylG ermöglicht im Gegensatz zur auRA insbesondere auch rechtliche Einzelfallprüfungen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Dadurch sind auch Beratungen zu den Erfolgsaussichten im Asylverfahren möglich. Zudem erfolgt eine individuelle Beratung zu besonderen Schutzbedarfen und eine Unterstützung bei deren Identifizierung. Ob und in welchem Umfang die behördenunabhängige Asylverfahrensberatung nach § 12a AsylG auch nach 2026 weiter fortfinanziert wird, ist derzeit umstritten.
  • Unabhängig von der Finanzierung der AVB schreiben die Verordnungen weiterhin fest, dass Antragstellende Zugang zu Rechtsberater*innen ihrer Wahl haben. Auch wenn an einem Standort also keine behördenunabhängige Beratungsstelle vorhanden ist, ist der Zugang zu den Antragstellenden bzw. der Zugang der Antragstellenden zu unabhängiger Beratung zu gewährleisten. 

  • Familienasyl bedeutete bisher: Wenn eine Person internationalen Schutz erhalten hat, können Ehepartner*innen, minderjährige Kinder sowie Eltern und Geschwister von Minderjährigen unter bestimmten Bedingungen zur Wahrung der Familieneinheit den gleichen Schutz erhalten (sog. abgeleiteter Schutz), ohne dass es hierbei auf das Vorliegen eigener Schutzgründe ankommt. Diese Regelung wird nun stark verändert, das Ergebnis für die betroffenen Familien ist aber in vielen Fällen ähnlich wie bisher. Künftig erfolgt eine mehrstufige Prüfung:
    • Hat der/die Angehörige eigene Gründe, um internationalen Schutz zu erhalten?
      • Wenn ja, erhält er/sie einen eigenen Schutzstatus. Hierbei kann es möglicherweise zu einem Auseinanderfallen der Schutzformen innerhalb der Familie kommen (Beispiel: Ehepartner/in 1 erhält GFK-Schutz, Ehepartner/in 2 erhält subsidiären Schutz).
      • Wenn er/sie keine eigenen Gründe hat, um internationalen Schutz zu erhalten: Handelt es sich um eine Familieneinheit im Sinne des Art. 23 Qualifikationsverordnung, die vor der Einreise nach Europa begründet wurde?
        1. Wenn ja: Der Asylantrag des/der Angehörigen wird abgelehnt, aber es ergeht keine Abschiebungsandrohung. Im Bescheid wird festgestellt, dass eine Familieneinheit im Sinne der Qualifikationsverordnung vorliegt. Hiermit kann der/die Angehörige dann bei der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.
        2. Die Ausländerbehörde erteilt dem/der Angehörigen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2. AufenthG. Hatte die schutzberechtigte Person den Flüchtlingsstatus, erhält auch der Angehörige einen blauen Reiseausweis für Flüchtlinge.
  • Wichtig: Dies gilt auch…
    • für Fälle, in denen der Asylantrag von der ganzen Familie gemeinsam gestellt wird, aber nur ein Teil der Familienmitglieder Schutzgründe hat. (Typisches Beispiel: Afghanische Familie, nur die Mutter und die Töchter erhalten internationalen Schutz. Vater und Söhne erhalten dann künftig eine Entscheidung wie oben beschrieben.)
    • für Fälle, in denen der Asylantrag vor dem 12.06.2026 gestellt wurde.

Die Dublin-III-Verordnung wird durch die Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (AMMVO) abgelöst. Am Zuständigkeitsbestimmungsverfahren ändert sich nicht viel, aber die Bescheide werden anders aussehen: Sie werden keine Ablehnung mehr als unzulässig enthalten. Die Betroffenen bleiben also weiterhin formal Asylantragstellende, werden aber trotzdem ausreisepflichtig in den zuständigen Staat. Für die Klageverfahren und die Überstellungen ändert das allerdings nichts. 

Gem. Art. 29 Abs. 9 AsylVfVO muss auch die Aufenthaltsgestattung bis zur Überstellung gültig sein. Diese Regelung wird in Deutschland voraussichtlich nicht angewandt werden, denn § 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylG sieht weiterhin ein Erlöschen der Gestattung ab Zustellung des Dublinbescheides vor. Gerichte werden daher zunächst die Europarechtswidrigkeit dieser Regelung feststellen müssen.

Ablehnungen als unzulässig wird es allerdings weiterhin geben (vgl. § 29 AsylG). Dies betrifft insbesondere, wie bisher, Anträge von Personen, die bereits internationalen Schutz in der EU erhalten haben, und Asylfolgeanträge, bei denen das BAMF mangels Vorliegens der Voraussetzungen kein weiteres Asylverfahren durchführt. Inwieweit Asylanträge als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung in einen „sicheren Drittstaat“ oder einen „ersten Asylstaat“ angedroht wird, bleibt abzuwarten. Siehe dazu à Mediendienst Integration mediendienst-integration.de/fileadmin/user_upload/Expertisen/GEAS_Expertise_Mediendienst_Integration.pdf, S. 8f.

Die reguläreÜberstellungsfrist im Dublinverfahren beträgt weiterhin 6 Monate. Die Vorschriften zur Verlängerung der Überstellungsfrist ändern sich allerdings drastisch.

Die Frist kann um drei Jahre verlängert werden, gerechnet ab dem Tag, an dem das BAMF dies dem zuständigen Staat mitteilt. Ein Grund für eine Fristverlängerung liegt vor, wenn die betreffende Person, oder ein/e Familienangehörige/r, der/die zusammen mit der betreffenden Person überstellt werden soll, 

  • flüchtig ist (wie bisher, aber mit einer expliziten und gegenüber der bisherigen EuGH-Rechtsprechung erweiterten Definition in Art. 2 Abs. 17 AMMVO)
  • sich körperlich der Überstellung widersetzt,
  • sich vorsätzlich für die Überstellung untauglich macht oder
  • die für die Überstellung erforderlichen medizinischen Anforderungen nicht erfüllt

Wie diese Gründe genau auszulegen sind – muss z.B. für den letztgenannten Grund „Vorsatz“ vorliegen oder gilt er auch bei Krankheit oder Mutterschutz? – werden die Gerichte klären müssen. 

Das BAMF wird voraussichtlich davon ausgehen, dass diese Verlängerungsmöglichkeiten auch dann bestehen, wenn der Asylantrag vor dem 12.06.2026 gestellt wurde. Gerichte werden klären müssen, ob das europarechtskonform ist, die AMMVO ist dahingehend nicht klar formuliert. 

  • Die Landesbehörden haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die Bewegungsfreiheit von Antragstellenden und Ausreisepflichtigen einzuschränken, vgl. §§ 68, 68a AsylG. Betroffene dürfen die Aufnahmeeinrichtung dann zu bestimmten Zeiten oder auch gar nicht mehr verlassen. Es ist zwar möglich, eine Erlaubnis zum vorübergehenden Verlassen der Einrichtung zu beantragen, ein Anspruch auf Erteilung besteht aber nur in begrenzten Fällen.
  • Die Einschränkungen der Bewegungsfreiheit werden voraussichtlich insbesondere Personen im Dublinverfahren oder mit internationalem Schutz in einem anderen EU-Staat betreffen. Sie sind jedoch nicht auf sogenannte „Sekundärmigrationszentren“ beschränkt, sondern grundsätzlich in allen Erstaufnahmeeinrichtungen möglich. Außerdem können Antragstellende unter bestimmten Voraussetzungen in sog. „Asylverfahrenshaft“ genommen werden, vgl. §§ 69, 70 AsylG.
  • An internationalen deutschen Flughäfen und anderen EU-Außengrenzen gilt ab 12.06.: Die Gruppe derjenigen, die ihr Asylverfahren unter Haftbedingungen durchläuft, wird deutlich ausgeweitet. Entsprechend werden – teilweise auch erst ab 2027 – an sechs deutschen Flughäfen sog. Grenzverfahren (bisher: Flughafenasylverfahren) durchgeführt, ggf. werden auch Standorte im Inland genutzt, die Personen gelten aber als „nicht eingereist“. Auch Familien mit Kindern sind betroffen, unbegleitete Minderjährige jedoch nur im absoluten Ausnahmefall.

  • Art. 18 AMMVO und Art. 21 AufnahmeRL sehen vor: Ab Zustellung eines Dublinbescheides („Überstellungsentscheidung“) haben Antragstellende nur noch Anspruch auf Sozialleistungen im zuständigen Dublinstaat. Bereits vor dem 12.06. sah § 1 Abs. 4 AsylbLGfür Personen mit Dublin-Abschiebungsanordnung einen vollständigen Entzug der AsylbLG-Leistungen vor (abgesehen von zeitlich-befristeten „Überbrückungsleistungen“). Diese Regelung wird beibehalten und noch verschärft.
  • Es ist aber, auch dies steht in der AMMVO und Aufnahmerichtlinie, jederzeit ein „Lebensstandard im Einklang mit dem Unionsrecht“ sicherzustellen. Ein vollständiger Leistungsentzug vor der Abschiebung wäre also europarechtswidrig und auch eine Kürzung der Leistung kann gegen Europarecht verstoßen sowie gegen das Menschenwürdegebot des Grundgesetzes.
  • Der Europäische Gerichtshof hat am 04.06.2026 entschieden, dass schon die „alten“ Leistungskürzungen nach § 1a Abs. 7 AsylbLG für Personen mit Dublinbescheid unionsrechtswidrig waren. Umso mehr muss dies für die kompletten Leistungsausschlüsse gelten. Hier wird das Urteil des EuGH und die Bedeutung, die es nach dem 12.06.2026 haben wird, dargestellt: https://www.ggua.de/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/Leistungskuerzungen_unzulaessig.pdf
  • Gegen die Leistungseinschränkungen ist ein Widerspruch möglich. Das Verfahren ist im oben verlinkten Text der GGUA beschrieben sowie hier (S. 7ff.): https://bkcdn.ekhn.de/data/35562-menschen-wie-wir/download/FiAM-Info/2025-06-18_FiAM_Info_zur_Streichung_der_Sozialleistungen_fuer_Personen_im_Dublin-Verfahren_gem.____1_Abs._4_AsylbLG.pdf 

  • Minderjährige Asylantragstellende haben nun früher Anspruch auf Zugang zum Schulsystem: Er muss gem. Art. 16 Aufnahmerichtlinie so schnell wie möglich gewährt werden, spätestens zwei Monate nach Einreichung des Asylantrags. Für einen Monat ist Unterricht außerhalb des Regelschulsystems möglich, danach ist er zwingend in Regelschulen zu gewähren. Die Schulgesetze der Länder sehen das größtenteils noch nicht vor. In der Praxis können Kinder in Erstaufnahmeeinrichtungen oft keine Schule besuchen oder erhalten lediglich Unterricht innerhalb der Einrichtung. Der Bundestag hat deshalb die Bundesregierung aufgefordert, im Dialog mit den Bundesländern darauf hinzuwirken, dass der Zugang zum Regelschulsystem für geflüchtete Minderjährige in allen Bundesländern bereits in der Erstaufnahme entsprechend den Vorgaben der Aufnahmerichtlinie verpflichtend sichergestellt wird. Der Bundestag hat empfohlen, die jeweiligen Landes-Schulgesetze bei Bedarf entsprechend anzupassen.
  • Minderjährige, die Leistungen nach dem AsylbLG erhalten, haben ab 12.06. Anspruch auf Leistungen wie gesetzlich krankenversicherte Kinder. Wurde eine Behandlung vor dem 18. Geburtstag begonnen, ist sie auch nach Eintritt der Volljährigkeit fortzusetzen, vgl. § 4 Abs. 4 AsylbLG. Wie diese Regelung genau umgesetzt wird, insbesondere in Erstaufnahmeeinrichtungen, obliegt den Bundesländern.
  • Die Verbesserungen beim Schulzugang und bei der Gesundheitsversorgung gelten ab 12.06.2026 alle Kinder, unabhängig vom Datum ihrer Asylantragstellung. 

Fragen-Wiki GEAS

Mit dem 12. Juni 2026 ist die GEAS-Reform in der Rechtsanwendungspraxis angekommen. Neue europäische und nationale Regelungen, ungewohnte Verknüpfungen zwischen EU- und deutschem Recht sowie zahlreiche neue Begriffe und Verfahren werfen viele Fragen auf: Was gilt bereits, was noch nicht? Wie sind die neuen Vorschriften zu verstehen und anzuwenden? Wo bestehen Handlungsspielräume und Möglichkeiten für eine grund- und menschenrechtskonforme Auslegung? 

Vieles ist noch unklar, muss sich in der Anwendungspraxis erst etablieren oder von Gerichten geklärt werden – um jedoch eine erste Orientierung zu bieten, können unten im Freifeld Fragen gestellt werden, die wir kontinuierlich beantworten und hier zur Verfügung stellen. Dieses Projekt ist eine gemeinsame Initiative von Equal Rights Beyond Borders, HRRF und der ELENA-Koordination.

wiki.equal-rights.org/s/geas-faqs


GEAS

Zivilgesellschaftliche Prioritäten für die gesetzliche Umsetzung der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems in Deutschland

Die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) wurde im Juni 2024 verabschiedet und gilt ab dem Sommer 2026. Die Zivilgesellschaft hat die Reform mehrfach als starke Verschärfung des europäischen Asylrechts kritisiert, die den Schutz von fliehenden Menschen in der EU gefährdet. Diese Kritikpunkte bleiben auch nach dem Beschluss der Verordnungen und der Richtlinie bestehen. Dazu haben 26 Bundesorganisationen ein gemeinsames Statement verfasst.

Die unterzeichnenden Organisationen unterstützen seit Jahren geflüchtete Menschen in rechtlichen, aufnahmebezogenen, sozialen, medizinischen und therapeutischen Belangen. Faire Asylverfahren und menschenwürdige Aufnahmebedingungen sind unser Ziel, wie auch das der Bundesregierung. Die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) wurde im Juni 2024 verabschiedet und gilt ab dem Sommer 2026. Die Zivilgesellschaft hat die Reform mehrfach als starke Verschärfung des europäischen Asylrechts kritisiert, die den Schutz von fliehenden Menschen in der EU gefährdet. Diese Kritikpunkte bleiben auch nach dem Beschluss der Verordnungen und der Richtlinie bestehen.

Einige Mitgliedstaaten fordern bereits weitere Verschärfungen zur Auslagerung des Flüchtlings-schutzes, wodurch die neuen Regelungen politisch in Frage gestellt werden. Eine nicht menschenrechtskonforme Umsetzung würde die Erosion rechtsstaatlicher Standards in der EU weiter vorantreiben.

Diesem Trend sollte sich die Bundesregierung mit besonderer Sorgfalt bei der Umsetzung entgegenstellen und die Achtung der Menschenrechte stets in den Fokus nehmen. Die unterzeichnenden Organisationen betonen, dass EU-Recht immer entsprechend der EU-Grundrechtecharta (GRCh) menschenrechtskonform angewendet werden muss und so z.B. das Recht auf Asyl, das Recht auf Freiheit und das Recht auf einen effektiven Rechtsbehelf geachtet werden müssen. Zudem müssen einschlägige internationale Verträge wie die UN-Kinderrechtskonvention oder die UN-Behindertenrechtskonvention eingehalten werden.

Für die gesetzliche Umsetzung der neuen Rechtsakte (1) in Deutschland machen die unterzeichnenden Organisationen auf folgende wichtige Punkte aufmerksam, die im Folgenden kurz ausgeführt werden:

  • Starkes Menschenrechts-Monitoring
  • Vulnerable Gruppen identifizieren und schützen
  • Faire und sorgfältige Asylverfahren
  • Unabhängige und durchgängige Asylverfahrensberatung
  • Rechtsschutz stärken
  • Keine Inhaftierung schutzsuchender Menschen
  • Kinder schützen und unterstützen
  • Menschenwürdige Aufnahme

Diese Ausführungen sind nicht abschließend und sind unter hohem Zeitdruck entstanden, um eine frühzeitige Berücksichtigung der zivilgesellschaftlichen Expertise zu ermöglichen. Dies ersetzt ausdrücklich nicht die angemessene Verbändebeteiligung bei Vorliegen eines Referentenentwurfs. Für diese sollten angesichts der Komplexität der Regelungen schon jetzt mindestens zwei Wochen eingeplant werden. Wir möchten zudem darauf hinweisen, dass die Umsetzung der Reform durch eine angemessene Finanzierung getragen werden muss.

(1) Screening-Verordnung 2024/1356 (Screening-VO), Asylverfahrensverordnung 2024/1348 (AVVO), Aufnahmerichtlinie 2024/1346 (AufnahmeRL), Verordnung über ein Asyl- und Migrationsmanagement 2024/1351 (AMM-VO), Krisenverordnung 2024/1359, Qualifikationsverordnung 2024/1347, Grenzrückführungsverordnung 2024/1349, Resettlementverordnung 2024/1350, Screening-Konsistenz-Verordnung 2024/1352, Eurodac-Verordnung 2024/1358

Das neue Erfordernis eines unabhängigen Menschenrechts-Monitorings ist eine der wenigen positiven Regelungen der Reform. Angesichts der massiven Menschenrechtsverletzungen an den EU-Außengrenzen braucht es starke Überwachungsmechanismen, um diesen etwas entgegensetzen zu können. Auch auf Deutschland kommen mit dem Wechsel vom Flughafenverfahren zum neuen Außengrenzscreening und -grenzasylverfahren große Veränderungen zu. Um hier für menschenrechtskonforme Bedingungen zu sorgen, braucht es ein starkes Monitoring. So kann die deutsche Umsetzung auch Vorbild für andere EU-Länder sein.

1. Unabhängiger Überwachungsmechanismus: Es muss ein eigenständiger und unabhängiger Monitoring-Mechanismus für das Screening eingerichtet werden (Art. 10 Abs. 2 Screening-VO), der sinnvollerweise auch für das ebenfalls verpflichtende Monitoring im Asylgrenzverfahren zuständig ist (Art. 43 Abs. 4 AVVO). Eine behördliche Rechts- und Fachaufsicht würde hierfür nicht genügen. Es sollte vielmehr durch gesetzliche Regelungen sichergestellt werden, dass der Mechanismus unabhängig ist, vor allem hinsichtlich der Wahrnehmung der Aufgaben, der Auswahl der Mitarbeitenden und der Finanzierung. In Deutschland kommen das Deutsche Institut für Menschenrechte sowie die Nationale Stelle zur Verhütung von Folter für diese Aufgabe in Frage (vgl. Art. 10 Abs. 2 UA 4 Screening-VO).

2. Jährlicher Bericht an den Bundestag: Die in Art. 10 Abs. 2 UA 3 Screening-VO geregelte Befugnis des Überwachungsmechanismus, jährliche Empfehlungen an die Mitgliedstaaten abzugeben, sollte gesetzlich dahingehend konkretisiert werden, dass die Monitoringstelle mindestens jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit, Erkenntnisse und Empfehlungen an den Deutschen Bundestag abgibt und die Bundesregierung hierzu Stellung nimmt. Nur dann ist eine wirkliche Auseinandersetzung mit den Empfehlungen sichergestellt.

3. Einrichtung eines bundesweiten Konsultativforums: Art. 10 Abs. 2 UA 4 Screening-VO sieht die enge Zusammenarbeit der nationalen Monitoringstellen mit einschlägigen Nichtregierungsorganisationen sowie den nationalen Datenschutzbehörden und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten vor. Für diesen Austausch sollte ein bundesweites Konsultativforum eingerichtet werden. Bezüglich der Abschiebungsbeobachter*innen wurden mit den sie begleitenden Foren („Flughafenforen“) gute Erfahrungen gemacht und sie können entsprechend als Modell übernommen werden. Dies hätte den Vorteil, dass in unmittelbarem Austausch der fachlich kompetenten Akteure entstehende Probleme beim Grundrechtsschutz direkt angesprochen, diskutiert und idealerweise gelöst werden können.

Besonders vulnerable Gruppen wie Minderjährige, Menschen mit Behinderungen, Personen, die aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität verfolgt werden (LSBTI+), Überlebende schwerer Gewalt oder Folter und Betroffene von Menschenhandel haben ein Recht auf besondere Unterstützung, damit das Asylverfahren für sie fair ist und die Aufnahmebedingungen angemessen. Um dies zu gewährleisten ist vor allem Folgendes notwendig:

1. Mindestens zweistufige Identifizierung besonderer Schutz- und Aufnahmebedarfe: Die Zuständigkeit für die Durchführung der Vulnerabilitätsprüfung im Screeningverfahren als Verfahrensschritt vor dem Asylverfahren muss bei den dafür zuständigen Behörden (BAMF und für die Aufnahme zuständige Landesbehörden), nicht bei der Polizei liegen (Art. 2 Abs. 10 iVm Art. 12 Abs. 3 Screening-VO). Gesetzlich ausdrücklich zu regeln ist außerdem, dass vor einer Verteilung auf die Bundesländer zumindest eine erste Identifizierung von Vulnerabilitäten erfolgt sein muss und die identifizierten Vulnerabilitäten bei der Verteilung zu berücksichtigen sind (Art. 7 Abs. 3, Art. 25 Abs. 1 AufnahmeRL iVm Art. 4 Abs. 1 b Screening-VO). Dies gilt genauso für neu ankommende Geflüchtete, die nicht unter die Screening -VO fallen, weil sie etwa in einem anderen Mitgliedstaat bereits gescreent wurden (Art. 7 Abs. 3, Art. 25 Abs. 1 AufnahmeRL). Es ist von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, neben der Prüfung von Aufnahmebedarfen die Länder zusätzlich mit der Ermittlung besonderer Verfahrensgarantien nach der AVVO zu beauftragen (Art. 20 Abs. 1 S. 2 AVVO), auch um im Bedarfsfall erneute oder zusätzliche Identifizierungsmaßnahmen einzuleiten.

2. Gewährleistung hoher Qualität der Identifizierung von Schutz- und Versorgungsbedarfen: Oberste Priorität muss sein, dass eine Beteiligung von fachkundigen Nichtregierungsorganisationen und medizinischen Fachexpert*innen bei der Konzeption und Durchführung etwaiger Identifizierungsverfahren in jedem Verfahrensschritt gesetzlich verankert (Art. 12 Abs. 3 S. 2 Screening-VO, bspw. auch Art. 11 Abs. 4 MenschenhandelRL) und finanziert wird (Art. 8 Abs. 9 UA 4 Screening-VO). Eine Aufklärung zu und Vorbereitung auf Maßnahmen der Vulnerabilitäts-Ermittlung durch unabhängige, spezialisierte Rechtsberatung vom Anfang des Screenings an ist ebenfalls unabdingbar (Art. 11 Abs. 4 Screening-VO, Art. 15 AVVO, siehe Punkt “Unabhängige und durchgängige Asylverfahrensberatung”). Auch die Verfahrensgarantien für die Identifizierung aus Art. 25 Abs. 1 UA 1 und Abs. 2 S. 1 AufnahmeRL (bspw. Sprachmittlung und eine detaillierte Dokumentationspflicht der Behörden) müssen gesetzlich umgesetzt werden.

3. Übermittlung von Daten zwischen Behörden: Jegliche Identifizierungs-Maßnahme zu Vulnerabilitäten muss in eine schriftliche Dokumentation münden, die der Person ausgehändigt wird (Art. 17 Abs. 3 UA 3 Screening-VO, vgl. Art. 25 Abs. 2 S. 1 b) AufnahmeRL). Die ermittelten Bedarfe werden unter informierter Einwilligung datenschutzkonform nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Datensparsamkeit an die zuständigen Behörden übermittelt (Art. 18 Abs. 1 UA 2 ScreeningVO, Art. 20 Abs. 1 S. 3 AVVO). Es bedarf hier einer expliziten gesetzlichen Klarstellung, dass diese Behörden alle mit der Gewährung von Aufnahme- und Verfahrensbedarfen betrauten Behörden sind.

4. Versorgungsanspruch aus identifizierten Schutzbedarfen: Ein Anspruch auf die Gewährung festgestellter besonderer Bedarfe ist explizit im Gesetz festzuschreiben (Art. 25 Abs. 2 S. 2 AufnahmeRL). Eine den ermittelten Bedarfen entsprechende Unterbringung und gesundheitliche Versorgung gemäß der AufnahmeRL erfordern eine rechtliche Festlegung, welche Leistungen aufgrund des Bedarfs gewährt werden. Dazu muss der entsprechende Leistungsumfang und der Kostenträger gesetzlich eindeutig bestimmt werden. Dies betrifft unter anderem eine geeignete psychologische Betreuung für Überlebende schwerer Gewalt oder Folter (Art. 22, 28 AufnahmeRL), Teilhabe- und Pflegeleistungen für Menschen mit Behinderung (Art. 19 Abs. 2 AufnahmeRL iVm Art. 26 GRCh, Art. 22, Art. 25 Abs. 2 S. 2 AufnahmeRL) sowie bedarfsgerechte Unterbringung (Art. 20, Art. 26 AufnahmeRL). Auch die Kostenübernahme für erforderliche Sprach- und Kulturmittlung muss gesetzlich verankert werden.

Faire und sorgfältige Asylverfahren sind der Schlüssel dafür, dass verfolgte Menschen Schutz bekommen. In Deutschland gibt es - trotz bestehender Kritikpunkte - grundsätzlich einen hohen Standard im Asylverfahren, der zu halten ist. Wenn die Asylverfahren nicht gut funktionieren, dann verlagert sich die Arbeit im Zweifelsfall auf die Gerichte und führt dort zu Überlastung.

1. Anpassung des deutschen Asylgesetzes: Statt das Asylgesetz durch Streichungen zu verkomplizieren, sollte es gemäß der GEAS-Reform angepasst werden. Dies betrifft neben den Verfahrensnormen auch die Definitionen von „Familie“ und „Familienangehörigen“, schutzbietenden Akteuren, internem Schutz und dem Verfolgungsgrund „Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“. Eine solche Verfahrensweise wäre auch mit der EuGH-Rechtsprechung vereinbar, insbesondere da die Reform ohnehin nationale Umsetzungsspielräume beinhaltet.

2. Keine neuen „sicheren Drittstaaten“: Zulässigkeitsentscheidungen im Asylverfahren bleiben optional für Mitgliedstaaten (Art. 38 AVVO). Abgesehen von dem separaten Dublin-Regime, spielen Unzulässigkeitsentscheidungen wegen angeblich sicherer Drittstaaten in Deutschland bislang keine Rolle. Es ist auch nicht zielführend, durch neue „sichere Drittstaaten“ eine andere Praxis aufzubauen, da dies praktisch nur sehr schwer durchsetzbar sein würde und die Asylverfahren bzw. den Zugang zu Schutz stark verzögern würde. Dies ergibt sich aus den Stellungnahmen der Sachverständigenanhörungen des BMIs.

3. Keine Ausweitung von o.u.-Entscheidungen oder „sicheren Herkunftsstaaten“: Durch Art. 42 AVVO werden in vielen Fällen beschleunigte Asylverfahren zur Pflicht. Dies bedeutet auch kürzere Klagefristen (vgl. Art. 67 Abs. 7 a) AVVO) und keine aufschiebende Wirkung der Klage (vgl. Art. 68 Abs. 3 a) i) AVVO), was bereits eine große Benachteiligung für die Betroffenen und eine nicht zu unterschätzende Herausforderung für Anwält*innen wäre. Da die Regelung nur "unbeschadet des Grundsatzes der Nichtzurückweisung" gilt und dieser eine aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen erfordert, muss aber auch in diesen Fällen die aufschiebende Wirkung der Regelfall sein. Die Bundesregierung sollte die Rechtslage nicht weiter verschärfen und keine weiteren o.u.-Gründe einführen oder neue „sichere Herkunftsstaaten“ benennen, insbesondere nicht wenn bestimmte Teilgebiete oder Personengruppen (z.B. LSBTI+) in dem Land eindeutig nicht sicher sind (vgl. BVerfG).

Eine unabhängige Asylverfahrensberatung ist ein entscheidender Faktor für faire Asylverfahren und wirkt sich auch positiv auf die Abläufe im Asylverfahren aus. Entsprechend gut sollten die Möglichkeiten der Verordnungen für ein starkes Beratungssystem genutzt werden. Eines der Ziele der Reform ist es, Rechtsberatung durchgängig in allen Verfahrensstadien zu gewährleisten.

1. Asylverfahrensberatung weiterhin gesetzlich verankern: Die Garantie einer angemessenen und unabhängigen Rechtsberatung ist unter Berücksichtigung der unlängst eingeführten Asylverfahrensberatung (§12a AsylG) als konkretisierende bundesgesetzliche Regelung des Art. 15 Abs. 3 AVVO weiterhin gesetzlich zu verankern. Diese muss sowohl die unabhängige Asylverfahrensberatung als auch die besondere Rechtsberatung für vulnerable Personen in allen Verfahrensschritten sicherstellen. Neben der gesetzlichen Regelung muss die ausreichende Bundesfinanzierung sichergestellt werden, um den tatsächlichen Zugang gewährleisten zu können.

2. Rechtsberatung von Anfang an und überall: Der Zugang sowohl zur unabhängigen Asylverfahrensberatung als auch zur besonderen Rechtsberatung für vulnerable Personen muss explizit bereits im Screeningverfahren und auch im Grenzverfahren sichergestellt werden. Gerade wenn Asylsuchende sich nicht frei bewegen dürfen, ist es essentiell, dass Beratungsorganisationen uneingeschränkten Zugang zu den Einrichtungen haben. Bezüglich des Screenings sollte geregelt werden, dass Informationen durch NGOs erteilt werden (Art. 11 Abs. 4 Screening-VO).

3. Rechtliche Unterstützung ohne Ausnahmen garantieren: Art. 19 Abs. 2, Abs. 3 iVm Art.16 Abs. 3 und Art.17 Abs. 2 AVVO gibt Mitgliedstaaten die Möglichkeit, den Rahmen der Rechtsauskunft, -beratung und -vertretung näher auszugestalten. Bei der Ausgestaltung sollte ein uneingeschränktes Recht auf Unterstützung für alle Antragstellenden verankert werden, unabhängig von der finanziellen Situation der Antragstellenden und unabhängig von der Erfolgsaussicht oder der Instanz der rechtlichen Unterstützung.

Nur mit einem funktionierenden Rechtsschutz können wir von einem fairen Asylsystem sprechen. Schon jetzt arbeiten Rechtsanwält*innen und Richter*innen in Deutschland unter hohem Druck. Um Zivilgesellschaftliche Prioritäten für die gesetzliche Umsetzung der GEAS-Reform in Deutschland den effektiven Rechtsschutz zu garantieren, sollten folgende Punkte bei der Umsetzung berücksichtigt werden:

1. Angemessene Fristen für den Rechtsschutz: Bezüglich der Rechtsschutzfristen wird den Mitgliedstaaten ein gewisser Spielraum zugestanden, den Deutschland positiv nutzen sollte, um effektive Rechtsvertretung zu ermöglichen. So sollte für Entscheidungen nach einem beschleunigten Prüfverfahren eine Frist von zehn Tagen für den Rechtsbehelf und bei einer Entscheidung in anderen Fällen eine Frist von einem Monat festgelegt werden (vgl. Art. 67 Abs. 7 AVVO).

2. Angemessene Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens: Laut Art. 69 AVVO sollen die Mitgliedstaaten angemessene Fristen für das Rechtsbehelfsverfahren in erster Instanz festlegen, wobei ebenso festgehalten wird, dass dies eine angemessene und vollständige Prüfung des Rechtsbehelfs nicht beeinträchtigen darf. Bei der MPK im November 2023 wurde eine Frist von sechs Monaten diskutiert. Dies geht jedoch an der Realität vieler Verwaltungsgerichte vorbei und würde einen Druck verursachen, der zu Lasten sorgfältiger Prüfungen gehen könnte. Anstatt enge Fristen gesetzlich zu regeln - an die Richter*innen letztlich nicht gebunden sind - sollte eine bessere personelle Ausstattung der Gerichte sichergestellt werden, die eine sorgfältige und schnelle Bearbeitung gewährleistet.

3. Rechtsmittel zur Überprüfung der Außengrenz-Screeningentscheidung normieren: Effektiver Rechtsschutz iSd Art. 13 EMRK und Art. 19 Abs. 4 GG setzt voraus, dass sich Betroffene auch gegen die Screeningentscheidung wehren können, wenn es um die Zuteilung zum Außengrenzverfahren geht. Aus Sicht der Organisationen müssen die Mitgliedstaaten deshalb auch einen Rechtsbehelf zur Überprüfung der Entscheidung vom Außengrenzscreening schaffen. Die Bundesregierung sollte deshalb bereits jetzt aus Gründen der Rechtsklarheit und des effektiven Rechtsschutzes einen konkreten Rechtsbehelf normieren. Dieser Rechtsbehelf sollte auch gegen Altersangaben, negativ entschiedene vorläufige Vulnerabilitätsprüfungen und die Verpflichtung zum Verbleib im Grenzverfahren einschlägig sein.

Die unterzeichnenden Organisationen befürchten, dass die Reform durch das Außengrenz-Screening und neue Grenzverfahren zur (de facto) Inhaftierung von Schutzsuchenden führen wird, was ihre psychische Belastung erhöhen und faire Asylverfahren erschweren würde. Allein die Tatsache, dass die asylsuchende Person theoretisch ausreisen könnte - und damit auch ihren Asylantrag zurückziehen würde -, reicht nicht, um eine Freiheitsentziehung tatbestandlich zu verneinen. Letztlich kommt es nicht auf die Bezeichnung an, sondern auf die tatsächlichen Umstände. Besonders problematisch sind Situationen der de facto Inhaftierung, in denen den Personen Richtervorbehalt und Klagemöglichkeiten vorenthalten werden.

1. Keine Haft während des Screenings: Gem. Art. 6 und Art. 7 Abs. 1 Screening-VO müssen die Mitgliedstaaten Regeln erlassen, um sicherzustellen, dass die Personen sich dem Screening nicht entziehen. Hierfür sollten klare Alternativen zur Haft wie Meldeauflagen festgelegt werden, da die Inhaftierung stets nur als letztes Mittel angewendet werden darf (vgl. ErwG. 11 und Definition der Inhaftnahme in Art. 2 Abs. 12 Screening-VO). Gerade beim Screening im Inland ist auch nicht mit Fluchtgefahr zu rechnen - denn die Menschen wollen in Deutschland ihr Asylverfahren durchlaufen. Somit wären auch keine Einschränkungen der Bewegungsfreiheit gerechtfertigt.

2. Keine (de facto) Haft während des Grenzverfahrens: Asylsuchende dürfen nicht inhaftiert werden, nur weil sie einen Asylantrag gestellt haben oder aus einem bestimmten Staat sind. Die Möglichkeit, Asylsuchende während des Grenzverfahrens zu inhaftieren, ist vor diesem Hintergrund und angesichts der vorgesehenen Dauer der Grenzverfahren mehr als Zivilgesellschaftliche Prioritäten für die gesetzliche Umsetzung der GEAS-Reform in Deutschland fragwürdig (Art. 10 Abs. 4 d AufnahmeRL). Auch eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit - z.B. durch Beschränkung auf eine Unterbringung - muss individuell begründet werden, z.B. mit Fluchtgefahr (Art. 9 Abs. 1 AufnahmeRL). Eine Fluchtgefahr ist idR nicht anzunehmen, wenn die Menschen in Deutschland Asyl bekommen wollen.

3. Keine Inhaftierung bei der Gefährdung von vulnerablen Personen: Die Inhaftierung von Schutzsuchenden mit besonderen Bedürfnissen ist ausgeschlossen, wenn die Haft ihre körperliche und psychische Gesundheit ernsthaft gefährdet (Art. 13 Abs. 1 UA 2 AufnahmeRL). Dieser Ausschlussgrund muss explizit gesetzlich geregelt werden. Für die effektive Umsetzung bedarf es einer von Amts wegen zu erfolgenden ärztlichen und psychologischen Untersuchung vor Inhaftnahme, um die etwaige Gesundheitsgefährdung zu prüfen. Kinder sollten nie inhaftiert werden, da eine Haft im Asylverfahren dem Kindeswohl immer zuwiderläuft (vgl. ErwG. 31 und 40 sowie Art. 13 Abs. 2 und Art. 26 AufnahmeRL).

4. Haftbedingungen: Die Inhaftierung von Asylsuchenden darf keinen Strafcharakter haben (Art. 10 Abs. 1 S. 3 AufnahmeRL). Daher ist zwingend eine gesonderte Unterbringung nötig, die sich von Strafhaft unterscheidet (z.B. eigene Kleidung, Mobiltelefonnutzung). Inhaftierte Schutzsuchende müssen Beratung und Besuch empfangen können und Einschlusszeiten sollten minimal sein. Die Höchstfristen für die Überprüfung der Haftanordnung gemäß Art. 10 Abs. 3 UA 1 AufnahmeRL müssen gesetzlich verankert werden.

Kinder und Jugendliche gehören zu den besonders vulnerablen Personen und haben spezielle Bedarfe und Rechte, die berücksichtigt werden müssen. Ihre besonderen Rechte, allen voran das Kindeswohl, müssen zu jeder Zeit gewährleistet sein, egal woher ein Kind kommt oder welchen Aufenthaltsstatus es hat. Dies muss sich auch bei der Umsetzung der GEAS-Reform durchsetzen. Dabei gilt es insbesondere folgende Punkte zu beachten:

1. Primäre Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für unbegleitete minderjährige Geflüchtete: In Deutschland gilt das Primat der Jugendhilfe nach SGB VIII. Die öffentlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe sind vorrangig für die Unterbringung, Versorgung und Vertretung von unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten zuständig. Die vorläufige Inobhutnahme erfolgt durch die Jugendämter und die Feststellung besonderer Schutzbedarfe muss ausschließlich im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe verbleiben. Der Alterseinschätzung bei unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten (als Zugangs-voraussetzung für den Minderjährigenschutz) kommt in diesem Kontext eine besondere Bedeutung zu. Sie muss daher zwingend in der Verantwortung der Jugendämter bleiben.

2. Zulässigkeitsentscheidung: Bei der Überstellung von Minderjährigen ist Art. 24 GRCh zu beachten. Unbegleitete minderjährige Geflüchtete sollten daher nie überstellt werden, es sei denn dies dient nachweislich dem Kindeswohl.

3. Keine segregierte Beschulung: Minderjährige haben den gleichen Zugang zu Bildung wie deutsche Staatsangehörige und sind mit ihnen in einer Schule zu unterrichten (Art. 16 AufnahmeRL). Es muss gewährleistet sein, dass minderjährige Schutzsuchende schnellstmöglich in das reguläre Schulsystem aufgenommen werden. Die ausschließliche und segregierende Beschulung in Unterbringungszentren und/oder Willkommensklassen ist mit der neuen AufnahmeRL unvereinbar. Die Schulgesetze der Länder müssen dies normieren.

In Deutschland asylsuchende Menschen müssen menschenwürdig versorgt und aufgenommen werden. Dies ist auch Grundlage dafür, dass das Erlernen der Sprache, die Arbeitssuche und letztendlich die gesellschaftliche Teilhabe gelingen können. Ein ausgrenzendes Sondergesetz, wie Zivilgesellschaftliche Prioritäten für die gesetzliche Umsetzung der GEAS-Reform in Deutschland das Asylbewerberleistungsgesetz, verletzt nach Sicht der unterzeichnenden Organisationen die Menschenwürde und muss abgeschafft werden. Bis das geschieht, sind angesichts der neuen Aufnahmerichtlinie vor allem folgende Änderungen vorzunehmen:

1. Asylbewerberleistungsgesetz als absolutes Minimum: Die Leistungen nach dem AsylbLG liegen auf dem niedrigsten Niveau, das geleistet werden muss, um ein menschenwürdiges Leben entsprechend Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 34 Abs. 3 GRCh zu gewährleisten. Die bereits bestehenden Sanktionen nach dem AsylbLG sind verfassungs- und europarechtswidrig. Auch die Aufnahmerichtlinie gibt klar vor, dass für alle Geflüchteten ein der Charta und internationalen Verpflichtungen entsprechender Lebensstandard und voller Zugang zu Gesundheitsleistungen des Art. 22 ohne Ausnahme zu gewähren ist (Art. 23 Abs. 4 S. 3 AufnahmeRL). Die Kürzungen des AsylbLG sind somit abzuschaffen und es dürfen keine neuen eingeführt werden. Dies gilt insbesondere auch bei “Dublin-Entscheidungen” (Art. 18 Abs. 1 UA 2 AMM-VO, Art. 21 Abs. 1 S. 2 AufnahmeRL).

2. Anpassung der Gesundheitsleistungen und elektronische Gesundheitskarte: Die Ergänzungen zu Gesundheitsleistungen nach Art. 22 AufnahmeRL, einschließlich der Gesundheitsversorgung im Bereich reproduktiver und sexueller Gesundheit sowie Heil- und Hilfsmittel, sollten konkret im deutschen Sozialgesetz verankert werden. Ein behördliches Ermessen und Antragsverfahren, wie nach § 6 AsylblG vorgesehen, ist nicht mit Art. 22 Abs. 3 der Richtlinie vereinbar. Um Verfahren zu entbürokratisieren und eine angemessene Qualität der medizinischen Versorgung sicherzustellen (vgl. Art. 22 Abs. 1 S. 3 AufnahmeRL), sollte für alle Geflüchteten flächendeckend die elektronische Gesundheitskarte (EGK) eingeführt werden. Dies gilt insbesondere bei Kindern, die nach der neuen AufnahmeRL Anspruch auf dieselbe Art der Gesundheitsversorgung haben wie Staatsangehörige (Art. 22 Abs. 2 AufnahmeRL).

3. Zweifel an Bezahlkarte: Aus den Vorgaben der AufnahmeRL, insbesondere Art. 19 Abs. 2, ergeben sich erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bezahlkarte in ihrer aktuellen Form. Die starke Einschränkung der ökonomischen Autonomie gewährleistet keinen „angemessenen Lebensstandard“ im Sinne des Art. 19 Abs. 2 AufnahmeRL. Geflüchteten muss “ein Mindestmaß an Eigenständigkeit” ermöglicht werden, was durch die Bezahlkarte nicht erreicht wird (ErwG. 8 S. 1 AufnahmeRL). Eine Kombination aus Gutscheinen, Sach- und Geldleistungen ist zwar zulässig, solange ein Geldbetrag enthalten ist (ErwG. 8 S. 2 AufnahmeRL). Ein symbolischer Betrag von 50 Euro im Monat, der Geflüchtete vom sozialen Leben ausschließt, erfüllt die Mindeststandards der AufnahmeRL jedoch voraussichtlich nicht.

Statement zum Download 

Unterzeichnende Organisationen (alphabetisch)

Amnesty International Deutschland e.V.

Arbeitsgemeinschaft Migrationsrecht im Deutschen Anwaltverein

Ärzte der Welt e.V.

AWO Bundesverband e.V.

BumF e.V.

Bundesweite Arbeitsgemeinschaft Psychosozialer Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer - BAfF e.V.

Bundesarbeitsgemeinschaft PRO ASYL e.V.

Deutsche Paritätische Wohlfahrtsverband – Gesamtverband e.V.

Deutsches Kinderhilfswerk e.V.

Diakonie Deutschland Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e.V.

Die Sputniks e.V. Vereinigung russischsprachiger Familien mit Kindern mit Beeinträchtigungen in Deutschland

Fachstelle Kinderwelten für Vorurteilsbewusste Bildung und Erziehung

Handicap International e.V.

Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland e.V. (ISL)

Jesuiten-Flüchtlingsdienst Deutschland

Jugendliche ohne Grenzen in Deutschland e.V.

Kindernothilfe e.V.

KOK - Bundesweiter Koordinierungskreis gegen Menschenhandel e.V.

Landesflüchtlingsräte

Lesben- und Schwulenverband Deutschland e.V.

National Coalition Deutschland – Netzwerk zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention

Neue Richter*innenvereinigung e.V. (NRV)

Republikanischer Anwältinnen und Anwälteverein e.V. (RAV)

Save the Children e.V.

SOS-Kinderdorf e.V.

terre des hommes Deutschland e.V.


Keine haftähnlichen Zustände für Schutzsuchende in Deutschland

Die Diakonie Deutschland appelliert an die Innenministerinnen und Innenminister der Länder, das neue europäische Asylsystem (GEAS) menschenwürdig umzusetzen. Vor allem die geplanten Bewegungseinschränkungen in den sogenannten Aufnahmeeinrichtungen bei Sekundärmigration könnten Geflüchtete stark belasten.

„Es drohen haftähnliche Zustände für fast alle Schutzsuchenden“, sagt Elke Ronneberger, Bundesvorständin Sozialpolitik der Diakonie Deutschland. „Aus unserer Praxis wissen wir, dass solche Maßnahmen zu schweren psychischen Belastungen führen können. Bewegungseinschränkungen sind europarechtlich nicht zwingend. Deutschland sollte als demokratischer Rechtsstaat beim Schutz der Menschenwürde eine Vorreiterrolle einnehmen. Die Dysfunktionalität des europäischen Verteilungssystems und die mangelnde Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten dürfen nicht auf dem Rücken von Schutzsuchenden ausgetragen werden.“ 
 
In den Aufnahmeeinrichtungen bei Sekundärmigration sollen Schutzsuchende untergebracht werden, die über einen anderen europäischen Mitgliedstaat eingereist sind. Das betrifft aber fast alle geflüchteten Menschen in Deutschland. Nach dem Entwurf des sogenannten GEAS-Anpassungsgesetzes können zudem Bewegungseinschränkungen angeordnet werden, sodass Betroffene die Einrichtung nicht verlassen dürfen. Die Voraussetzungen für diese Maßnahmen sind sehr offen gehalten. Bei Verstößen drohen Leistungskürzungen und Inhaftierung. Die Diakonie Deutschland fordert, dass Familien mit Kindern und andere besonders schutzbedürftige Menschen deshalb gar nicht in Einrichtungen der Sekundärmigration untergebracht werden. 
 
Die Diakonie fordert außerdem wirksame Mechanismen im Asylverfahren, um besonders schutzbedürftige Menschen, die zum Beispiel Traumata oder geschlechtsspezifische Gewalt erlitten haben, frühzeitig zu erkennen. Dafür sollten spezialisierte Fachstellen eingebunden werden. Auch für den Gewaltschutz in Unterkünften braucht es klare und bundesweit einheitliche Standards. Ronneberger betont: „Zivilgesellschaftliche Organisationen haben viel Erfahrung – wir sollten sie unbedingt nutzen.“ 
 
Die Diakonie Deutschland kritisiert außerdem, dass humanitäre Aufnahmeprogramme derzeit stillstehen. Sie fordert Bund und Länder auf, diese Wege wieder zu öffnen. Zudem warnt sie vor dem Wegfall wichtiger Angebote, die bislang durch EU-Mittel finanziert wurden. „Gerade psychisch belastete Geflüchtete dürfen nicht ohne Unterstützung bleiben“, so Ronneberger.

Stellungnahme der Diakonie Deutschland zur Umsetzung der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS)


Inhaftierung, Illegalisierung und die sogenannte GEAS-Reform in Süditalien - Überblick über die Situation von Menschen auf der Flucht im Lichte des Europäischen Migrationspakts.

Ein ausführlicher Bericht zur Lage wurde am 5. Dezember 2024 auf Deutsch veröffentlicht.

Zum Bericht


Die Menschenwürde darf nicht angetastet, der Rechtsstaat nicht entkernt werden

Am Tag der Menschenrechte 2024 machen evangelische Kirchen und Flüchtlingsorganisationen auf die oftmals katastrophale Situation von Geflüchteten an den EU-Außengrenzen aufmerksam. Die EKHN beteiligt sich aus diesem Grund an einem Monitoring-Projekt auf Sizilien, das die aktuellen Entwicklungen an den Außengrenzen kritisch beobachten soll.

Zurzeit entstehen an den EU-Außengrenzen Haftlager für ankommende Flüchtlinge. Das sind erste Wirkungen der neuen Regelungen des „Gemeinsamen Europäischen Asylsystems“ (GEAS), die bis 2026 überall in der EU umgesetzt sein sollen. In Italien werden Menschen in solchen Lagern inhaftiert, die laut italienischer Regierung aus sogenannten „sicheren Herkunftsländern“ kommen. Sie durchlaufen dort verkürzte Asylverfahren. Auch in Albanien hat die italienische Regierung zwei Lager für solche Spezialverfahren errichtet.

Rechtsstaatliche Prinzipien drohen unter die Räder zu kommen

Kirchen und andere Flüchtlingsorganisationen fürchten, dass dort Menschenwürde, Menschenrechte und rechtsstaatliche Prinzipien unter die Räder kommen. Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau beteiligt sich darum an einem Monitoring-Projekt auf Sizilien, das die aktuellen Entwicklungen an den Außengrenzen kritisch beobachten soll. 

Italienische Gerichte haben kürzlich der Regierung widersprochen. Die als „sicher“ eingestuften Herkunftsländer seien nicht wirklich sicher, sie böten weder für alle Menschen noch im gesamten Staatsgebiet die Sicherheit, die bei einer Rückkehr gewährleistet sein muss. Diese Anforderung wurde in einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 4.10.24 ausdrücklich betont: Wenn ein Land für eine Gruppe nicht sicher ist – in Tunesien bspw. für die LGBTQIA+-Gemeinschaft – dann darf das Land als Ganzes nicht als sicher angesehen werden. Damit können Länder wie Tunesien, Ägypten und Bangladesch, aus denen zurzeit die meisten Geflüchteten in Italien kommen, nicht einfach zu „sicheren Herkunftsstaaten“ erklärt werden.

Sogenannte „sichere Herkunftsstaaten“ sind nicht sicher

„Wir sind froh, dass die Gerichte in Italien und der Europäische Gerichtshof der willkürlichen Einstufung von Ländern als sicher widersprochen haben“, sagt Andreas Lipsch, Interkultureller Beauftragter der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und Leiter des Arbeitsbereiches Flucht, interkulturelle Arbeit, Migration (FiAM) der evangelischen Kirchen und der Diakonie Hessen. Besorgt sei man jedoch, dass die Richter und Richterinnen jetzt unter massiven politischen und öffentlichen Druck gesetzt würden.

Der Leiter des Zentrums Oekumene der EKHN und der EKKW, Detlev Knoche, betont: „Gemeinsam mit Partnern in Italien und Deutschland werden wir die Umsetzung der neuen europäischen Asylregeln genau beobachten. Die Menschenwürde zu achten und zu schützen ist Aufgabe aller staatlichen Gewalt, heißt es nicht von ungefähr im 1. Artikel unseres Grundgesetzes.“

Das Monitoring-Projekt „Inhaftierung, Illegalisierung und die sogenannte GEAS-Reform in Süditalien – Überblick über die Situation von Menschen auf der Flucht im Lichte des Europäischen Migrationspakts“ startete im September 2024. Es wird von den Organisationen borderline-europe und Maldusa, geleitet von der Forschungsgesellschaft Flucht und Migration, durchgeführt und unterstützt von der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (EKHN), der Evangelischen Kirche im Rheinland (EKIR), LeaveNoOneBehind und Pro Asyl.