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EuGH-Urteil

Einreise über Balkanroute gilt als "illegal"

pixabay/bykstEuropa-Fahne hinter einem durchbrochenen Zaun und viele um Hilfe bittende Hände.

Der Europäische Gerichtshof hat heute ein Urteil gefällt, dass das Überschreiten einer Grenze ohne Einhaltung der Voraussetzungen der im betreffenden Mitgliedstaat geltenden Regelung zwangsläufig als „illegal“ im Sinne der Dublin-III-Verordnung einzustufen ist. Menschen müssen in dem EU-Staat Asyl beantragen, wo sie zuerst europäischen Boden betreten haben.

Konkret urteilten die Richter des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Fall eines Syrers und zweier afghanischen Familien, die 2015 und 2016 über die sogenannte Westbalkanroute nach Mitteleuropa flohen. Sie überschritten die Grenze zwischen Kroatien und Serbien, obwohl sie nicht im Besitz des erforderlichen Visums waren. Die  kroatischen Behörden organisierten  ihre Beförderung per Bus bis an die Grenze zwischen  Kroatien  und  Slowenien,  um  ihnen  zu  helfen,  sich in andere Mitgliedstaaten zu begeben und dort internationalen Schutz zu beantragen.

Massenzustrom setzt Dublin-III nicht außer Kraft

Der EuGH stellte in seinem Urteil fest, dass  die  Gestattung  der  Einreise  eines  Staatsangehörigen eines  Nicht-EU-Landes  in  das  Hoheitsgebiet  eines  Mitgliedstaats  nicht  als  Visum eingestuft werden kann, auch wenn diese Einreise „auf außergewöhnliche, durch einen Massenzustrom von Flüchtlingen in die EU gekennzeichnete Umstände zurückzuführen ist.“ Das Überschreiten der Grenze sei als „illegal“ im  Sinne der Dublin-III-Verordnung einzustufen.

Urteil betrifft auch Deutschlands Flüchtlingspolitik

Das Urteil betrifft indirekt auch Deutschland, das im Prinzip in derselben Situation ist wie Österreich und Slowenien. Auch in Deutschland sind in den Jahren 2015 und 2016 zahlreiche Migranten eingereist, die auf der Balkanroute zunächst andere EU-Staaten passiert haben.

Eintrittsklausel im Geiste der Solidarität

Der Gerichtshof verwies allerdings auch darauf, dass die Aufnahme dieser Drittstaatsangehörigen dadurch  erleichtert  werden kann, dass  andere Mitgliedstaaten, einseitig oder in abgestimmter Weise im Geist der  Solidarität, von der „Eintrittsklausel“ Gebrauch machen, die es ihnen gestattet, bei ihnen gestellte Anträge auf internationalen Schutz auch dann zu prüfen, wenn sie nach den in der Dublin-III-Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig sind

Die sogenannte "Dublin-III-Verordnung" ist die Verordnung Nr. 604/2013 der EU 

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