EuGH-Urteil
Einreise über Balkanroute gilt als "illegal"
pixabay/bykst26.07.2017 pwb Artikel: Download PDF Drucken Teilen Feedback
Konkret urteilten die Richter des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Fall eines Syrers und zweier afghanischen Familien, die 2015 und 2016 über die sogenannte Westbalkanroute nach Mitteleuropa flohen. Sie überschritten die Grenze zwischen Kroatien und Serbien, obwohl sie nicht im Besitz des erforderlichen Visums waren. Die kroatischen Behörden organisierten ihre Beförderung per Bus bis an die Grenze zwischen Kroatien und Slowenien, um ihnen zu helfen, sich in andere Mitgliedstaaten zu begeben und dort internationalen Schutz zu beantragen.
Massenzustrom setzt Dublin-III nicht außer Kraft
Der EuGH stellte in seinem Urteil fest, dass die Gestattung der Einreise eines Staatsangehörigen eines Nicht-EU-Landes in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nicht als Visum eingestuft werden kann, auch wenn diese Einreise „auf außergewöhnliche, durch einen Massenzustrom von Flüchtlingen in die EU gekennzeichnete Umstände zurückzuführen ist.“ Das Überschreiten der Grenze sei als „illegal“ im Sinne der Dublin-III-Verordnung einzustufen.
Urteil betrifft auch Deutschlands Flüchtlingspolitik
Das Urteil betrifft indirekt auch Deutschland, das im Prinzip in derselben Situation ist wie Österreich und Slowenien. Auch in Deutschland sind in den Jahren 2015 und 2016 zahlreiche Migranten eingereist, die auf der Balkanroute zunächst andere EU-Staaten passiert haben.
Eintrittsklausel im Geiste der Solidarität
Der Gerichtshof verwies allerdings auch darauf, dass die Aufnahme dieser Drittstaatsangehörigen dadurch erleichtert werden kann, dass andere Mitgliedstaaten, einseitig oder in abgestimmter Weise im Geist der Solidarität, von der „Eintrittsklausel“ Gebrauch machen, die es ihnen gestattet, bei ihnen gestellte Anträge auf internationalen Schutz auch dann zu prüfen, wenn sie nach den in der Dublin-III-Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig sind
Die sogenannte "Dublin-III-Verordnung" ist die Verordnung Nr. 604/2013 der EU
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